Wann können Feuerwerksartikel genehmigungsfrei erworben werden bzw. wann sind die gesetzlich zugelassenen Verkaufszeiten?
Grundsätzlich erlaubt der Gesetzgeber für den Verkauf von Silvesterfeuerwerks-artikeln (Klasse II) 2 1/2 Verkaufstage. Hierbei handelt es sich in der Regel um die letzten zwei Tage vor dem Silvestertag sowie dem Silvestertag selbst. Fällt dieser auf ein Wochenende, so wird ein weiterer Verkaufstag vor dem Silvestertag hinzugefügt (z.B. der 28.12.).
Wer zu anderen Terminen Feuerwerke veranstalten möchte, muss dafür eine behördliche Genehmigung beantragen. Diese Genehmigungen beziehen sich auf ein Zeitfenster, d.h. das Feuerwerk darf nicht vor einer bestimmten Uhrzeit begonnen werden und muss spätestens zu einer bestimmten Uhrzeit enden. Das schließt auch die vom Fachpersonal veranstalteten Vorführungen ein. Die Gebühr ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
Hier finden Sie das Formular zum Beantragen eines Feuerwerks:
Welche Artikel-Kategorien gibt es und wer darf welche Artikel erwerben?
Grundsätzlich spricht man in Deutschland von vier Feuerwerksklassen:
Kategorie I (Kat.I) - Jugendfeuerwerk
Diese Artikel sind ganzjährig frei verkäuflich unter 18 Jahren, wobei die Abgabe an Personen unter 12 Jahren verboten ist. Zu den Artikeln der Klasse I zählen zum Beispiel Knallteufel, Wunderkerzen, Knallerbsen etc.
Kategorie II (Kat.II) - Silvesterfeuerwerk
Diese Artikel sind zu den gesetzlich zugelassenen Verkaufszeiten ab 18 Jahren frei zu erwerben. Ausserhalb der gesetzlich zugelassenen Verkaufszeiten dürfen diese Artikel nur gegen Vorlage einer behördlichen Sondergenehmigung abgegeben werden. Zu jener Artikelkategorie zählen zum Beispiel Feuerwerksraketen, Böller, Knallfrösche, Light & Fun - Batteriefeuerwerksartikel, CBP - Complete Battery Power, etc.
Kategorie IV (Kat.IV) - Großfeuerwerksartikel
Diese Artikel dürfen ausschließlich gegen Vorlage einer Genehmigung nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (Pyrotechnikerbescheinigung) erworben, transportiert, gelagert und / oder benutzt werden . Hierzu zählen unter anderem Großfeuerwerksraketen, Feuerwerksbomben, großkalibrige Römische Lichter etc.
Kategorie T - Technisches Feuerwerk
Diese Klasse ist unterteilt in die Unterklassen T1 und T2.
T1-Artikel dürfen von Personen ab 18 Jahren unter Vorlage einer Sondergenehmigung zum Abbrennen von Artikeln der Klasse T1 ganzjährig erworben werden. Hierzu zählen zum Beispiel Eisfontänen, Gartenwunderkerzen, Feuertöpfe etc.
T2 - diese Artikel dürfen von Personen ab 18 Jahren - ausschließlich gegen Vorlage einer Genehmigung nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (Pyrotechnikerbescheinigung) erworben werden. Hierzu gehören unter anderem große Feuertöpfe, Bühnen-funkenblitze etc.
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